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Kaum ein Streitpunkt sorgt bei der Unfallregulierung so regelmäßig für Ärger wie die Mietwagenkosten. Zwei konkurrierende Preisspiegel – Schwacke und Fraunhofer – liefern oft deutlich unterschiedliche Ergebnisse. Die Rechtsprechung hat sich mittlerweile auf einen pragmatischen Mittelweg verständigt.
Zwei Preisspiegel, zwei Ergebnisse
Zur Ermittlung ortsüblicher Mietwagenpreise existieren in Deutschland zwei etablierte Listen: die Schwacke-Liste, die tendenziell eher höhere Preise ausweist, und der Fraunhofer-Marktpreisspiegel, der auf Basis von Internetrecherchen häufig niedrigere Werte liefert. Versicherungen berufen sich bei der Kürzung von Mietwagenrechnungen gerne auf die niedrigeren Fraunhofer-Werte, während Geschädigte und Autovermieter oft die höheren Schwacke-Werte für angemessener halten.
| Preisspiegel | Erhebungsweise | Tendenz |
|---|---|---|
| Schwacke-Liste | Befragung von Autovermietern am Ort | eher höhere Werte |
| Fraunhofer-Marktpreisspiegel | Internetrecherche mit Vorbuchungsfrist | eher niedrigere Werte |
| Arithmetischer Mittelwert | Mittel aus beiden Listen | gängiger Maßstab der Gerichte |
| Konkretes Angebot der Versicherung | Einzelfall, oft mit Vermittlungsangebot | nur bei zumutbarer Erreichbarkeit |
Die Lösung der Rechtsprechung: der arithmetische Mittelwert
Um diesem Streit zu begegnen, hat sich in der ständigen Rechtsprechung des BGH die Praxis etabliert, bei der Schätzung der ortsüblichen Mietwagenkosten in der Regel einen arithmetischen Mittelwert aus beiden Listen zugrunde zu legen. Dies erfolgt im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO, die den Gerichten erlaubt, ohne aufwendige Einzelfallermittlung zu einer angemessenen Schadenshöhe zu gelangen.
Was bedeutet das konkret für Geschädigte?
Wer einen Mietwagen zu einem Preis anmietet, der deutlich über dem so ermittelten Mittelwert liegt, riskiert, dass die Versicherung die Differenz nicht erstattet. Umgekehrt sollten sich Geschädigte nicht vorschnell mit einer Kürzung auf die niedrigeren Fraunhofer-Werte zufriedengeben, wenn die tatsächlich gezahlten Kosten näher am Mittelwert liegen.
Schritt für Schritt vor der Anmietung
- Die voraussichtliche Reparaturdauer aus dem Gutachten übernehmen – sie begrenzt den erstattungsfähigen Zeitraum.
- Zwei oder drei Angebote örtlicher Vermieter für die zustehende Fahrzeugklasse einholen und ausdrucken.
- Nicht die teuerste Variante wählen, sondern eine, die sich im mittleren Bereich der Angebote bewegt.
- Beim Vermieter klären, ob ein Normaltarif oder ein Unfallersatztarif abgerechnet wird.
- Mietvertrag, Rechnung und die eingeholten Vergleichsangebote zusammen aufbewahren.
- Bei einer Kürzung die Vergleichsangebote vorlegen, statt nur zu widersprechen.
Zuschläge, die zusätzlich anerkannt werden können
- Unfallersatztarif-Aufschlag für die besondere, kurzfristige Anmietsituation nach einem Unfall
- Zusatzkosten für notwendige Zusatzleistungen wie eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung
- Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens, wenn dies unfallbedingt erforderlich war
Wann sich ein Mietwagen überhaupt lohnt
Ein Mietwagen ist nur dann sinnvoll und erstattungsfähig, wenn tatsächlich ein Nutzungsbedarf besteht – wer sein Fahrzeug ohnehin kaum nutzt, sollte stattdessen die in der Regel günstigere Nutzungsausfallentschädigung in Betracht ziehen.
Fazit
Bei Mietwagenkosten gilt in der Praxis meist der Mittelweg zwischen Schwacke und Fraunhofer als Maßstab. Wer sich an diesem Rahmen orientiert, steht bei der Erstattung deutlich besser da als bei einer teuren Anmietung zum Höchstpreis. Der beste Schutz vor einer Kürzung sind zwei, drei Vergleichsangebote, die vor der Anmietung eingeholt und aufbewahrt werden – sie machen aus einer Behauptung einen Beleg.


















































