Zusammenfassung anhören
Geschätzte Lesezeit: ca. 4 Minuten
An einer Kreuzung prüft eine Fahrerin kurz die Nachricht auf ihrer Smartwatch – „ist ja nicht das Handy“, denkt sie sich. Ein paar Straßen weiter tippt ein anderer Fahrer auf sein werkseitig eingebautes Navi, überzeugt, dass fest verbaute Technik ohnehin außen vor bleibt. Beide irren in unterschiedliche Richtungen, und genau diese Unsicherheit macht das Handyverbot zu einem der meistdiskutierten Verkehrsverstöße überhaupt. Denn § 23 Abs. 1a StVO meint längst nicht nur das klassische Smartphone.
Ein bewusst weit gefasster Gerätebegriff
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift ausdrücklich technikoffen formuliert: Erfasst ist jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist. Wie ernst die Gerichte diesen weiten Begriff nehmen, zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht Helmstedt (Az. 15 OWi 907 Js 66315/18, Urteil vom 4. Juli 2019): Selbst ein einfacher Taschenrechner mit internem Speicher wurde als elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift eingestuft, weil er Ergebnisse speichert und wieder abrufbar macht. Die Begründung: Der Verordnungsgeber wollte auch künftige Geräteentwicklungen erfassen, statt eine starre Liste vorzugeben.
Welche Geräte in der Praxis betroffen sind
Auf Grundlage von Gesetzestext und Rechtsprechung zählen unter anderem folgende Geräte zum erfassten Kreis:
- Mobil- und Autotelefone
- Tablets und andere tragbare Flachrechner
- Navigationsgeräte, egal ob mobil oder fest eingebaut
- Berührungsbildschirme im Fahrzeug mit Kommunikations- oder Informationsfunktion
- Diktiergeräte und elektronische Terminplaner
- Taschenrechner mit Speicherfunktion
- Smartwatches, sofern sie zur Kommunikation oder Information genutzt werden
Zwei Bedingungen entscheiden über Bußgeld oder Freispruch
Ob eine Nutzung erlaubt ist, hängt nicht vom Gerätetyp ab, sondern von zwei Voraussetzungen, die beide zugleich erfüllt sein müssen.
- Das Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden.
- Zusätzlich muss entweder eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden, oder es darf nur eine kurze, den Umständen angepasste Blickzuwendung erforderlich sein.
Erst wenn beide Punkte erfüllt sind, bleibt die Nutzung folgenlos. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, liegt ein Verstoß vor – unabhängig davon, ob es sich um ein Smartphone, ein Tablet oder ein anderes Gerät handelt.
Die Smartwatch: ein rechtlicher Sonderfall
Bei der Smartwatch prallt die klassische Definition auf ein ungewöhnliches Nutzungsverhalten: Sie wird am Handgelenk getragen, nicht „aufgenommen“ oder „gehalten“ im engeren Wortsinn. Das nimmt sie aber nicht automatisch aus der Verantwortung. Ein längerer, wiederholter Blick aufs Handgelenk statt auf die Straße kann über das allgemeine Sorgfaltsgebot des § 1 Abs. 2 StVO ebenfalls zum Bußgeld führen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit erkennbar gefährdet wird. Kurze Blicke auf eine Benachrichtigung gelten dagegen in der Regel als unproblematisch, solange sie nicht länger dauern als ein Blick auf einen Außenspiegel.
Fest eingebaute Geräte sind nicht automatisch sicher
Ein verbreiteter Irrtum betrifft werkseitig verbaute Navigationssysteme. Das Kammergericht Berlin hat bereits am 29. März 2019 klargestellt (Az. 3 Ws (B) 49/19): Ob ein Navigationsgerät fest im Armaturenbrett verbaut oder mobil auf einer Halterung montiert ist, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und fest verbauten elektronischen Geräten. Entscheidend bleibt allein, ob das Gerät bedient wird, ohne dass es aufgenommen oder gehalten wird, und ob dabei nur eine kurze Blickzuwendung nötig ist.
| Gerätetyp | Erfasst von § 23 Abs. 1a StVO? | Kurzer Blick erlaubt? |
|---|---|---|
| Smartphone in der Hand | Ja | Nein |
| Smartphone in Halterung | Ja | Ja, wenn nicht aufgenommen |
| Tablet auf Halterung | Ja | Ja, wenn nicht aufgenommen |
| Fest eingebautes Navi | Ja | Ja, wenn nicht aufgenommen |
| Smartwatch am Handgelenk | Im Einzelfall | Ja, bei kurzem Blick |
Fazit
Das Handyverbot ist kein Gesetz gegen ein einzelnes Gerät, sondern gegen eine bestimmte Art der Nutzung: das Aufnehmen, Halten und länger dauernde Bedienen elektronischer Geräte am Steuer. Smartwatches, Tablets und selbst Taschenrechner können darunterfallen, während ein fest im Armaturenbrett montiertes Navi genauso wenig automatisch geschützt ist wie ein Smartphone in der Halterung. Wer sich merkt, dass es auf das Aufnehmen, Halten und die Dauer der Blickzuwendung ankommt – nicht auf die Bauform des Geräts –, liegt in fast jeder Situation richtig.


















































