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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VI ZR 67/25) eine Entscheidung getroffen, die auf den ersten Blick nach mehr Gerechtigkeit klingt – in der Praxis aber vor allem eines bedeutet: mehr Papierkram für Unfallgeschädigte, Werkstätten und Sachverständige.
Worum geht es?
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bewusst nicht sein eigenes, beschädigtes Fahrzeug (einen VW Multivan der höheren Schwacke-Klasse 9) durch ein gleichwertiges Modell ersetzt, sondern sich für einen kleineren und günstigeren VW Tiguan (Klasse 7) entschieden. Naheliegend wäre gewesen: Wer freiwillig ein kleineres, günstigeres Auto mietet, bekommt die Kosten dafür ohne Weiteres erstattet. Der BGH sah das anders.
Der VI. Zivilsenat entschied, dass auch bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs das im Schadensersatzrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) uneingeschränkt fortgilt. Wer mehr als den ortsüblichen Normaltarif zahlt, muss im Zweifel selbst darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigeres Angebot zugänglich war – unabhängig davon, dass er ohnehin schon ein kleineres Auto gewählt hat.
Warum das mehr Bürokratie bedeutet
Auf den ersten Blick wirkt das Urteil wie eine reine Klarstellung. Für die betroffenen Geschädigten, Werkstätten und Sachverständigen entsteht dadurch jedoch ein spürbarer zusätzlicher Aufwand:
- Nachweispflicht statt Vertrauensvorschuss: Geschädigte müssen künftig aktiv belegen, dass sie sich um Vergleichsangebote bemüht haben.
- Mehr Dokumentation bei der Anmietung: Geschädigte sollten schon bei der Anmietung mehrere Vergleichsangebote einholen und schriftlich festhalten.
- Erhöhter Prüfaufwand für Sachverständige: Kfz-Gutachter müssen in ihren Berichten künftig noch genauer dokumentieren, welche Fahrzeugklasse angemessen war und welche Alternativangebote am Markt verfügbar waren.
- Längere Regulierungsprozesse: Versicherer erhalten ein zusätzliches Argument, um Erstattungen zunächst zu kürzen und die Beweislast auf den Geschädigten abzuwälzen.
Wo früher eine plausible, sparsame Entscheidung ausreichte, braucht es künftig belastbare Nachweise. Das dürfte die Zahl der Streitigkeiten über die Höhe von Mietwagenkosten – schon jetzt einer der häufigsten Streitpunkte im Verkehrsrecht – weiter erhöhen.
Was das für Betroffene praktisch bedeutet
In der Praxis läuft es auf eine einfache, aber unbequeme Regel hinaus: Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, sollte nicht mehr einfach beim erstbesten Anbieter zugreifen, sondern von Anfang an mehrere Angebote einholen, vergleichen und dokumentieren. Ein gut ausgearbeitetes Kfz-Gutachten, das die Marktlage, die angemessene Fahrzeugklasse und die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten sauber belegt, gewinnt dadurch noch mehr an Bedeutung – nicht als Kür, sondern als notwendige Absicherung gegen Kürzungen der gegnerischen Versicherung.
Fazit
Das BGH-Urteil VI ZR 67/25 stärkt formal das Wirtschaftlichkeitsgebot im Schadensersatzrecht. In der gelebten Praxis verschiebt es jedoch die Beweislast noch stärker auf die Geschädigten und schafft neue Dokumentationspflichten – für Betroffene ebenso wie für Werkstätten, Autovermieter und Sachverständige. Wer hier vorbereitet ist und frühzeitig ein fundiertes Gutachten einholt, erspart sich im Ernstfall viel Ärger mit der Versicherung.


















































