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Viele Unfallgeschädigte scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie zusätzliche Kosten fürchten. Dabei müssen sie diese in den allermeisten Fällen gar nicht selbst tragen. Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat gute Chancen, dass die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten übernimmt. Und zwar schon ab dem ersten Schreiben.
Der Grundsatz: Auch Anwaltskosten sind Schaden
Nach § 249 BGB muss der Schädiger den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde. Dazu gehören nicht nur Reparatur, Gutachten und Mietwagen, sondern auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Die Anwaltskosten sind deshalb eine ganz normale Schadensposition, die neben den anderen geltend gemacht wird.
Voraussetzung ist, dass die Beauftragung aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war. Gegenüber einem professionellen Versicherer ist das nach überwiegender Auffassung praktisch immer der Fall. Der Gedanke dahinter heißt Waffengleichheit: Auf der anderen Seite sitzen Sachbearbeiter, die täglich Schäden regulieren.
Wann es Ausnahmen gibt
Eng wird es nur bei ganz einfachen Fällen. Wenn ein Bagatellschaden vorliegt, die Haftung offensichtlich unstreitig ist und die Versicherung sofort vollständig anerkennt, kann die Erstattung im Einzelfall wackeln. Sobald aber einer der folgenden Punkte zutrifft, gilt ein Anwalt regelmäßig als erforderlich:
- es gibt Verletzte, auch mit vermeintlich leichten Beschwerden
- die Haftungsverteilung ist streitig oder unklar
- die Versicherung zögert, kürzt oder verweigert
- der Schaden hat mehrere Positionen wie Gutachten, Nutzungsausfall und Wertminderung
- es geht um Sonderfragen wie die 130-Prozent-Regel
Wie die Kosten berechnet werden
Abgerechnet wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei der außergerichtlichen Regulierung fällt meist eine Geschäftsgebühr mit dem Satz 1,3 an. Maßgeblich ist nicht die geforderte, sondern die berechtigte Schadenshöhe.
| Konstellation | Wer zahlt die Anwaltskosten? |
|---|---|
| Volle Haftung der Gegenseite | gegnerische Versicherung vollständig |
| Mithaftung des Geschädigten | gegnerische Versicherung nur entsprechend der Quote |
| Überhöhte Forderung | Erstattung nur nach berechtigtem Betrag |
| Eigene Verkehrsrechtsschutzversicherung | Rechtsschutz übernimmt, abzüglich Selbstbeteiligung |
| Eigenes Verschulden zu hundert Prozent | Geschädigter bzw. Rechtsschutz trägt die Kosten |
So gehen Sie vor
- Den Unfall dokumentieren und die Daten des Unfallgegners sichern.
- Möglichst früh, also vor dem ersten Kontakt mit der gegnerischen Versicherung, einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten.
- Klären, ob eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, und die Schadennummer bereithalten.
- Dem Anwalt alle Unterlagen übergeben: Fotos, Zeugen, Gutachten, Polizeidaten.
- Keine Abfindungserklärung der Versicherung unterschreiben, ohne sie prüfen zu lassen.
- Die Kommunikation mit der Versicherung ab dann über die Kanzlei laufen lassen.
Warum sich frühe Beratung lohnt
Gerade in den ersten Tagen passieren die teuersten Fehler. Eine vorschnelle Abfindungserklärung, ein mündliches Schuldeingeständnis oder ein von der Versicherung vermittelter Gutachter können später viel Geld kosten. Eine anwaltliche Einschätzung kostet Geschädigte in den allermeisten Fällen nichts. Sie verhindert aber genau diese Fehler.
Fazit
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, muss die Kosten eines Anwalts in der Regel nicht selbst tragen. Die gegnerische Versicherung zahlt sie als Teil des Schadensersatzes mit. Bei einer Mithaftung wird anteilig gerechnet, und eine Rechtsschutzversicherung kann die Lücke schließen. Der Gang zum Anwalt lohnt sich damit fast immer, und zwar am besten früh.

















































