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Das Auto steht zwei Wochen in der Werkstatt, der Mietwagen kostet 60 Euro am Tag – und am Ende sind auf dem Tacho gerade einmal 180 Kilometer dazugekommen. Genau in dieser Konstellation kürzt die Versicherung regelmäßig, und zwar mit einem starken Argument: Wer kaum fährt, für den ist ein Mietwagen kein wirtschaftlicher Weg der Schadensbehebung.
Die Schwelle, um die es geht
In der Rechtsprechung hat sich eine Orientierungsgröße herausgebildet: Liegt die tägliche Fahrleistung im Durchschnitt unter etwa 20 Kilometern, gilt die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der Regel als unwirtschaftlich. Der Geschädigte bekommt dann nicht die Mietwagenkosten, sondern eine Nutzungsausfallentschädigung.
Zwischen 20 und rund 100 Kilometern am Tag ist die Anmietung grundsätzlich in Ordnung, kann aber im Einzelfall diskutiert werden. Oberhalb davon stellt praktisch niemand mehr die Erforderlichkeit in Frage.
Wichtig ist: Diese Grenzen sind keine Gesetzesnorm, sondern Faustregeln aus der Gerichtspraxis. Sie können sich je nach Einzelfall verschieben – etwa wenn jemand beruflich jederzeit verfügbar sein muss oder eine kranke Angehörige versorgt.
Nutzungsausfall als Alternative
Die Nutzungsausfallentschädigung ist kein Trostpflaster, sondern oft der bessere Weg. Sie wird nach Fahrzeuggruppe und Ausfalldauer aus Tabellen berechnet und ohne Nachweis konkreter Aufwendungen gezahlt. Voraussetzung ist, dass man das Fahrzeug tatsächlich hätte nutzen wollen und können.
Was dafür spricht:
- Kein Ärger über Unfallersatztarife und deren Angemessenheit
- Keine Diskussion über Fahrzeugklasse und Eigenersparnis
- Kein Aufwand mit Anmietung, Rückgabe und Kaution
- Das Geld bleibt beim Geschädigten, statt an den Vermieter zu fließen
- Auch bei einem Zweitwagen im Haushalt kann Nutzungsausfall in Betracht kommen, wenn der Zweitwagen den Bedarf nicht deckt
Schritt für Schritt: die richtige Entscheidung treffen
- Vor der Anmietung ehrlich abschätzen, wie viele Kilometer während der Reparaturdauer anfallen.
- Bei einer erwartbar geringen Fahrleistung gleich Nutzungsausfall geltend machen statt anzumieten.
- Die voraussichtliche Reparaturdauer aus dem Gutachten übernehmen, sie ist die Grundlage für beide Varianten.
- Wird doch angemietet: Kilometerstand bei Übernahme und Rückgabe fotografieren.
- Bei einer Kürzung die konkreten Gründe für den Fahrbedarf darlegen, etwa Schichtdienst oder Pflegefahrten.
- Nicht beides parallel abrechnen – Mietwagen und Nutzungsausfall für denselben Zeitraum gibt es nicht.
Die Faustregeln im Überblick
| Durchschnittliche Fahrleistung | Übliche Einordnung |
|---|---|
| unter etwa 20 km pro Tag | Mietwagen meist unwirtschaftlich, Nutzungsausfall |
| etwa 20 bis 100 km pro Tag | Anmietung grundsätzlich anerkannt |
| über 100 km pro Tag | Erforderlichkeit unstreitig |
| Sonderfälle | Berufliche Verfügbarkeit oder Pflegebedarf können die Grenze verschieben |
Fazit
Wer während der Reparatur ohnehin kaum unterwegs ist, sollte gar nicht erst anmieten. Die Nutzungsausfallentschädigung bringt in diesen Fällen oft mehr Geld ins eigene Portemonnaie und spart die gesamte Diskussion über Tarife und Fahrzeugklassen. Wer den Wagen dagegen wirklich braucht, sollte den Bedarf belegen können – ein Blick auf den Kilometerstand vor und nach der Anmietung ist dabei das einfachste und stärkste Argument.


















































