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Nicht jeder, der nach einem Unfall Schadensersatz fordert, lässt sein Auto auch tatsächlich reparieren. Wer stattdessen einfach den im Gutachten festgestellten Betrag ausgezahlt bekommen möchte, rechnet „fiktiv“ ab – ein völlig legales Recht, das aber gerne von Versicherungen gekürzt wird. Wir erklären, was fiktive Abrechnung bedeutet, wann ein Werkstattverweis zulässig ist und welche Kostenpunkte dabei häufig zum Streitfall werden.
Was bedeutet fiktive Abrechnung genau?
Nach § 249 Abs. 2 BGB steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, ob, wie und wo er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lässt. Er kann sich stattdessen die im Sachverständigengutachten prognostizierten Reparaturkosten auszahlen lassen – ohne Mehrwertsteuer, da diese nur bei tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erstattet wird. Das bedeutet konkret:
- Sie müssen nicht offenlegen, ob, wie oder wo Sie tatsächlich reparieren.
- Maßgeblich ist allein der im Gutachten ermittelte, erforderliche Reparaturbetrag.
- Lassen Sie das Fahrzeug später doch reparieren – auch günstiger als im Gutachten kalkuliert – bleibt der Anspruch auf den ursprünglich ermittelten Betrag bestehen.
Der Werkstattverweis: Wann darf die Versicherung kürzen?
Versicherungen verweisen bei der fiktiven Abrechnung häufig auf eine günstigere Referenzwerkstatt, die niedrigere Stundensätze und keine UPE-Aufschläge berechnet. Ein solcher Verweis ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam:
- Die Referenzwerkstatt muss technisch gleichwertig zur markengebundenen Fachwerkstatt reparieren.
- Sie muss sich in zumutbarer Nähe zum Wohnort befinden (keine feste Kilometergrenze, Einzelfallentscheidung – laut BGH sind über 130 km in der Regel nicht mehr zumutbar).
- Es dürfen keine versicherungsspezifischen Sonderkonditionen vorliegen, die die Werkstatt nur für den Versicherer günstig machen.
- Der Verweis muss dem Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich sein.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, bleibt der Anspruch auf die höheren Preise der markengebundenen Fachwerkstatt bestehen.
Wann ist ein Werkstattverweis unzulässig?
In bestimmten Fällen darf die Versicherung gar nicht erst auf eine günstigere Werkstatt verweisen:
- Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt jünger als drei Jahre.
- Das Fahrzeug wurde lückenlos in der markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet, gepflegt und repariert („scheckheftgepflegt“).
In diesen Fällen bleiben die höheren Preise der Markenfachwerkstatt maßgeblich – inklusive UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: Der Dauerstreitpunkt
Kaum ein Punkt sorgt bei der fiktiven Abrechnung für so viel Streit wie diese beiden Positionen:
| Position | Bedeutung | Ersatzfähig? |
|---|---|---|
| UPE-Aufschläge | Prozentualer Aufschlag auf Ersatzteilpreise (unverbindliche Preisempfehlung) | Ja, wenn in der Region bei Markenwerkstätten üblich |
| Verbringungskosten | Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei | Ja, wenn regional üblich und im Gutachten begründet |
Der BGH hat 2018 klargestellt: Berechnet die günstigere, gleichwertige Referenzwerkstatt selbst keine UPE-Aufschläge, kann der Geschädigte sie auch fiktiv nicht geltend machen. Sind sie dort aber üblich, bleiben sie erstattungsfähig – auch ohne tatsächliche Reparatur.
Was ist mit Beilackierung und weiteren Nebenkosten?
Ein häufiges Kürzungsargument der Versicherungen lautet: „Nicht erforderlich bei fiktiver Abrechnung.“ Technisch ist das oft nicht haltbar. Positionen wie die Beilackierung angrenzender Bauteile oder notwendige Reinigungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, sofern sie für eine fachgerechte Reparatur tatsächlich notwendig wären – der BGH hat dies für Beilackierungskosten ausdrücklich bestätigt (Urt. v. 17.09.2019, Az. VI ZR 396/18).
Totalschaden statt Reparaturkosten: Der Wiederbeschaffungsaufwand
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden oder einer erheblichen Beschädigung greift ein anderes Prinzip. Statt der Reparaturkosten wird der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht:
- Ausgangspunkt ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeugs im unbeschädigten Zustand) und dem im Gutachten festgestellten Restwert.
- Maßgeblich ist grundsätzlich der im Erstgutachten ermittelte Restwert, sofern dieser eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt.
- Bietet die Versicherung ein höheres, verbindliches Restwertangebot, kann dies unter Umständen den Anspruch mindern.
Wenn die Versicherung kürzt: So reagieren Sie richtig
Erhält man einen sogenannten Prüfbericht mit Kürzungen, lohnt sich eine genaue Prüfung, bevor man den gekürzten Betrag akzeptiert:
- Prüfen, ob die vier Voraussetzungen für einen wirksamen Werkstattverweis überhaupt erfüllt sind.
- Bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder mit lückenloser Scheckheftpflege auf die Markenwerkstatt-Preise bestehen.
- Pauschale Streichungen wie „nicht erforderlich bei fiktiver Abrechnung“ fachlich hinterfragen lassen – oft ist das rechtlich nicht haltbar.
- Im Zweifel eine anwaltliche oder gutachterliche Einschätzung einholen, bevor man eine Kürzung unwidersprochen hinnimmt.
Fazit
Die fiktive Abrechnung gibt Geschädigten viel Freiheit – sie müssen sich um Werkstattbesuche oder Nachweise keine Gedanken machen. Genau deshalb versuchen Versicherungen aber auch besonders häufig, über Werkstattverweise und gestrichene Nebenkosten den auszuzahlenden Betrag zu drücken. Wer die vier Voraussetzungen für einen wirksamen Werkstattverweis kennt, kann unberechtigte Kürzungen erkennen und sich dagegen wehren.


















































