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Der Unfall ist Wochen her, das Gutachten längst verschickt, und auf dem Konto passiert nichts. Viele Geschädigte fragen sich irgendwann, ob die gegnerische Versicherung eigentlich so lange prüfen darf, wie sie will. Die Antwort: nein. Eine feste Frist im Gesetz gibt es zwar nicht, aber eine gefestigte Praxis der Gerichte, an der sich jeder orientieren kann.
Keine gesetzliche Frist, aber ein klarer Rahmen
Kein Paragraf schreibt vor, innerhalb welcher Zeit ein Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall zahlen muss. Die Rechtsprechung billigt dem Versicherer aber eine angemessene Prüfungszeit zu. Bei einem einfach gelagerten, unstreitigen Sachschaden gelten in der Regel vier bis sechs Wochen als angemessen. So haben es unter anderem das OLG Frankfurt und das LG Koblenz (Az. 5 O 72/16) gesehen.
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Versicherer in Verzug geraten. Und das hat Folgen für ihn.
Wann die Uhr zu laufen beginnt
Die Prüfungsfrist beginnt nicht am Unfalltag. Sie läuft erst, wenn der Versicherung ein vollständiges, nachvollziehbares Anspruchsschreiben vorliegt. Dazu gehören typischerweise:
- das Schadensgutachten oder der Kostenvoranschlag
- eine Schilderung des Unfallhergangs
- Fotos der Schäden
- die bezifferten Forderungen, etwa für Nutzungsausfall oder Kostenpauschale
- die Bankverbindung für die Zahlung
Fehlt etwas Wesentliches, verlängert sich die Frist entsprechend. Deshalb lohnt es sich, gleich vollständig einzureichen.
Wann eine längere Prüfung gerechtfertigt ist
| Situation | Angemessene Prüfzeit |
|---|---|
| Einfacher Sachschaden, Haftung unstreitig | etwa vier bis sechs Wochen |
| Haftung streitig oder unklar | länger, je nach Aufklärungsbedarf |
| Ermittlungsakte muss abgewartet werden | Zeit bis zur Akteneinsicht plus Prüfung |
| Verdacht auf einen gestellten Unfall | deutlich länger |
| Personenschaden mit Arztberichten | oft mehrere Monate für den Gesamtschaden |
Wichtig: Selbst wenn ein Teil streitig ist, darf der unstreitige Teil nicht beliebig lange zurückgehalten werden.
Was Sie bei Verzögerung tun können
- Prüfen, ob wirklich alle Unterlagen bei der Versicherung angekommen sind.
- Nach Ablauf der Prüfzeit schriftlich eine konkrete Zahlungsfrist setzen, etwa zehn bis vierzehn Tage.
- Den Eingang des Schreibens dokumentieren, zum Beispiel per Fax-Bericht oder Einschreiben.
- Eine Abschlagszahlung auf den unstreitigen Teil verlangen.
- Nach fruchtlosem Fristablauf Verzugszinsen geltend machen.
- Spätestens jetzt anwaltliche Hilfe einschalten, die Kosten trägt bei Verzug in der Regel der Versicherer.
Welche Folgen der Verzug hat
Gerät die Versicherung in Verzug, schuldet sie Verzugszinsen nach § 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Außerdem muss sie Kosten ersetzen, die durch die Verzögerung entstehen. Und wer nach Ablauf der angemessenen Frist klagt, trägt kein Kostenrisiko, wenn der Versicherer danach doch noch zahlt. Genau so hat das LG Koblenz die Kosten einem Versicherer auferlegt, der die sechs Wochen überschritten hatte.
Fazit
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Die gefestigte Praxis von rund vier bis sechs Wochen für unstreitige Fälle ist aber ein verlässlicher Maßstab. Entscheidend ist, dass die Uhr erst mit vollständigen Unterlagen läuft. Wer gleich alles einreicht, nach Ablauf schriftlich eine Frist setzt und eine Abschlagszahlung verlangt, nimmt Verzögerungstaktiken den Wind aus den Segeln.


















































