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Der Führerschein ist frisch in der Tasche – doch die eigentliche Bewährungsprobe beginnt erst danach. Die Probezeit stellt Fahranfänger vor besondere Regeln, die deutlich strenger sind als für erfahrene Autofahrer. Wir erklären, was A- und B-Verstöße unterscheidet, warum die Null-Promille-Grenze so konsequent durchgesetzt wird und was bei einem Aufbauseminar auf Betroffene zukommt.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die reguläre Probezeit beträgt zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis und gilt für nahezu alle Führerscheinklassen – ausgenommen sind lediglich die Sonderklassen T und L für Zugmaschinen. Eine Besonderheit gilt beim Begleiteten Fahren ab 17 (BF17): Hier beginnt die Probezeit bereits mit 17 Jahren und endet regulär mit 19 Jahren. Wichtig zu wissen: Eine Verkürzung der Probezeit ist nicht möglich – weder ein freiwilliges Fahrsicherheitstraining noch ein Erste-Hilfe-Kurs verändert die gesetzlich festgelegte Dauer.
A-Verstöße und B-Verstöße: Der zentrale Unterschied
Verkehrsverstöße während der Probezeit werden in zwei Kategorien eingeteilt:
- A-Verstöße: Schwerwiegende Verstöße, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden – etwa Alkohol am Steuer, ein qualifizierter Rotlichtverstoß, erhebliches Zuschnelligkeitsfahren oder Unfallflucht.
- B-Verstöße: Weniger schwerwiegende Verstöße wie zu dichtes Auffahren (Drängeln) oder Fahren ohne angepasste Geschwindigkeit bei Nebel oder Glätte.
Die Konsequenzen unterscheiden sich in ihrer Auslösung, nicht aber im Ergebnis:
- Ein einzelner A-Verstoß führt zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars.
- Zwei B-Verstöße zusammen lösen dieselbe Konsequenz aus wie ein A-Verstoß.
- Ein einzelner B-Verstoß allein bleibt zunächst ohne Verlängerung der Probezeit.
Die Null-Promille-Grenze: Ohne Wenn und Aber
Für alle Fahranfänger in der Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren gilt seit 2007 ein absolutes Alkoholverbot am Steuer (§ 24c StVG). Das bedeutet konkret:
| Situation | Konsequenz |
|---|---|
| Erster Verstoß (unter 0,5 Promille) | 250 € Bußgeld, 1 Punkt, Probezeitverlängerung, Aufbauseminar |
| Zweiter Verstoß (z. B. 0,6 Promille) | bis zu 1.000 € Bußgeld, 2 Punkte, Fahrverbot |
| Alkoholverbot endet | erst wenn beide Bedingungen erfüllt sind: 21 Jahre alt UND Probezeit abgelaufen |
Wichtig: Wer den Führerschein bereits mit 18 Jahren macht, für den gilt das Alkoholverbot bis zum 21. Geburtstag – auch wenn die reguläre Probezeit selbst schon mit 20 Jahren endet.
Das Aufbauseminar: Ablauf und Fristen
Wird ein Aufbauseminar (ASF) angeordnet, gelten enge zeitliche Vorgaben:
- Das Seminar muss innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung des Bescheids begonnen werden.
- Die Kosten in Höhe von rund 400 Euro trägt der Fahranfänger selbst.
- Wer die Frist verstreichen lässt oder das Seminar nicht erfolgreich abschließt, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis – bereits zu diesem Zeitpunkt, nicht erst bei einem weiteren Verstoß.
- Nach einem erneuten A-Verstoß (oder zwei weiteren B-Verstößen) nach Ablauf einer zweimonatigen Frist wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen; eine Neuerteilung ist erst nach einer Sperrfrist möglich.
Sonderfall BF17: Begleitetes Fahren ab 17
Beim Begleiteten Fahren ab 17 gelten zusätzliche eigene Regeln:
- Für die Begleitperson gilt eine Promillegrenze von maximal 0,5.
- Fahren ohne die im Führerschein eingetragene Begleitperson gilt als eigenständiger A-Verstoß und kann zum Widerruf der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist führen.
- Auch kleinere Abweichungen von den BF17-Auflagen werden konsequent geahndet.
Gilt die Probezeit im Ausland auch?
Die deutschen Probezeit-Regeln selbst gelten nur innerhalb Deutschlands – im Ausland greifen die dortigen Verkehrsvorschriften. Allerdings können bestimmte im Ausland begangene Delikte, etwa Alkohol am Steuer, auch Konsequenzen in Deutschland nach sich ziehen, sofern sie den deutschen Behörden gemeldet werden.
Fazit
Die Probezeit ist kein bürokratisches Ärgernis, sondern soll Fahranfänger und andere Verkehrsteilnehmer in der besonders unfallträchtigen ersten Fahrzeit schützen. Wer die Null-Promille-Grenze konsequent einhält, defensiv fährt und typische Fehler wie Handynutzung am Steuer oder überhöhte Geschwindigkeit vermeidet, kommt in aller Regel unbeschadet durch die zwei Jahre – und spart sich Bußgeld, Aufbauseminar und eine mögliche Verlängerung.


















































