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Zwei Personen auf einem E-Scooter, entgegen der Fahrtrichtung auf dem Radweg unterwegs, dazu Alkohol im Blut – als es zum Zusammenstoß mit einem Taxi kam, war für das Amtsgericht München die Sache klar. Das Urteil zeigt exemplarisch, wie schnell E-Scooter-Fahrer bei grob verkehrswidrigem Verhalten die volle Haftung für einen Unfall tragen können.
Was war passiert?
Der Unfall ereignete sich am 25. Februar 2024 in der Münchner Innenstadt. Ein Taxifahrer wollte von der Sonnenstraße nach rechts in die Herzogspitalstraße abbiegen. Auf dem dortigen Radweg kam ihm ein E-Scooter entgegen – und zwar in die falsche Richtung. Erschwerend kam hinzu:
- Der E-Scooter war doppelt besetzt, also mit Fahrer und einem Sozius.
- Beim Fahrer wurde eine Alkoholisierung von 0,34 mg/l (Atemalkohol) festgestellt.
- Der E-Scooter befuhr den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
Es kam zur Kollision zwischen dem Taxi und dem E-Scooter, bei der am Taxi ein Sachschaden entstand.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München
Mit Urteil vom 16. März 2026 (Az. 331 C 25435/24) verurteilte das Gericht sowohl den Haftpflichtversicherer des E-Scooters als auch den E-Scooter-Fahrer selbst zur vollständigen Zahlung:
| Schadensposition | Betrag |
|---|---|
| Reparaturkosten | 1.573,88 € |
| Sachverständigenkosten | 439,00 € |
Die zentrale rechtliche Aussage des Gerichts: Das Unfallgeschehen führte wegen des grob verkehrswidrigen und schuldhaften Fahrverhaltens des E-Scooter-Fahrers zu einer hundertprozentigen Haftung. Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß auf Seiten des Taxifahrers ließ sich dagegen nicht feststellen.
Warum trat die Betriebsgefahr des Taxis vollständig zurück?
Normalerweise haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs immer zu einem gewissen Anteil aus der sogenannten Betriebsgefahr (§ 7 StVG) – unabhängig vom eigenen Verschulden. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein solcher vollständiger Haftungsausschluss zulasten des Kfz-Halters nur in besonderen Einzelfällen infrage kommt:
- Wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten eines Radfahrers oder eines rechtlich vergleichbar zu behandelnden E-Scooter-Fahrers gegenübersteht.
- Wenn dem Kfz-Fahrer selbst kein eigener unfallursächlicher Verstoß nachgewiesen werden kann.
- Wenn die Kombination mehrerer schwerer Verstöße (Geisterfahrt, Doppelbesetzung, Alkohol) das Fehlverhalten besonders deutlich macht.
Genau diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an – die Betriebsgefahr des Taxis trat vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden des E-Scooter-Fahrers zurück.
Welche Vorschriften waren maßgeblich?
Das Gericht stützte seine Entscheidung unter anderem auf folgende Normen:
- § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO: Grundsätze zur Nutzung von Radwegen und zur Fahrtrichtung
- § 10 eKFV: Vorschriften zur Nutzung von Radwegen mit Elektrokleinstfahrzeugen
- § 8 eKFV: Regelungen zur zulässigen Anzahl von Personen auf einem E-Scooter
Bereits ein einzelner dieser Verstöße hätte zu einer Mithaftung führen können – die Kombination aus allen dreien machte die vollständige Haftung des E-Scooter-Fahrers besonders eindeutig.
Ist das Urteil bereits rechtskräftig?
Nein. Laut der gerichtlichen Mitteilung vom 13. Juli 2026 ist das Urteil vom 16. März 2026 nicht rechtskräftig – es kann also noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Was Fahrer von E-Scootern daraus lernen können
Der Fall zeigt exemplarisch, welche Verstöße bei E-Scootern besonders schwer wiegen:
- Radwege dürfen ausschließlich in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren werden.
- E-Scooter sind grundsätzlich nur für eine Person zugelassen – eine Doppelbesetzung stellt einen eigenständigen Verstoß dar.
- Auch bei E-Scootern gilt: Alkohol am Lenker erhöht nicht nur das eigene Unfallrisiko, sondern kann bei einem Unfall auch die Haftungsfrage erheblich zulasten des Fahrers verschieben.
Fazit
Wer als E-Scooter-Fahrer grob gegen grundlegende Verkehrsregeln verstößt, kann selbst gegenüber einem Kraftfahrzeug die volle Haftung tragen – trotz dessen grundsätzlicher Betriebsgefahr. Das Münchner Urteil unterstreicht, dass Gerichte bei einer Häufung schwerer Verstöße (Geisterfahrt, Doppelbesetzung, Alkohol) konsequent zulasten des E-Scooter-Fahrers entscheiden.


















































