Zusammenfassung anhören
Geschätzte Lesezeit: ca. 3 Minuten
Was passiert, wenn die Werkstatt nach einem Unfall mehr berechnet, als eigentlich nötig gewesen wäre? Lange Zeit standen Geschädigte in solchen Fällen zwischen den Fronten. Die Versicherung kürzte, die Werkstatt wollte ihr Geld. Mit mehreren Grundsatzurteilen vom 16. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof diese Frage weitgehend geklärt. Und zwar zugunsten der Geschädigten.
Die Ausgangslage
Wer sein Auto nach einem Unfall reparieren lässt, hat auf die Preisgestaltung der Werkstatt kaum Einfluss. Als Laie kann man nicht beurteilen, ob jeder Arbeitsschritt nötig war, ob die Arbeitszeiten stimmen oder ob ein Ersatzteil zu teuer abgerechnet wurde. Trotzdem haben Versicherer Reparaturrechnungen häufig gekürzt, gestützt auf eigene Prüfberichte. Der Geschädigte blieb dann auf der Differenz sitzen oder musste mit der Werkstatt streiten.
Was der BGH entschieden hat
In fünf Verfahren (unter anderem Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Rechnung seiner Werkstatt angemessen ist. Stellt sich später heraus, dass sie überhöht war, trägt dieses Risiko der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Der Versicherer kann sich das Geld dann bei der Werkstatt zurückholen. Dafür muss der Geschädigte ihm seine Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten.
Wo das Werkstattrisiko an Grenzen stößt
Das Werkstattrisiko gilt nicht grenzenlos. Es greift insbesondere nicht, wenn:
- die Überhöhung für den Geschädigten als Laien offensichtlich erkennbar war
- er selbst zur überhöhten Abrechnung beigetragen hat
- er eine Werkstatt ausgewählt hat, deren Unzuverlässigkeit ihm bekannt war
- Arbeiten abgerechnet werden, die gar nichts mit dem Unfall zu tun haben
Bezahlt, unbezahlt oder abgetreten
Für die Praxis entscheidend ist, wie die Rechnung beglichen wird. Der BGH unterscheidet hier deutlich.
| Situation | Folge für das Werkstattrisiko |
|---|---|
| Geschädigter hat die Rechnung bezahlt | Versicherer muss voll erstatten |
| Rechnung unbezahlt, Zahlung an die Werkstatt verlangt | Werkstattrisiko greift, Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung |
| Rechnung unbezahlt, Zahlung an sich selbst verlangt | Geschädigter trägt das Risiko einer Überhöhung |
| Anspruch an die Werkstatt abgetreten | Werkstatt kann sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen |
Gerade der letzte Punkt ist wichtig. Viele Werkstätten lassen sich die Ansprüche gegen die Versicherung abtreten und rechnen direkt ab. In diesem Fall muss die Werkstatt selbst beweisen, dass ihre Rechnung angemessen war.
So nutzen Sie das Werkstattrisiko richtig
- Einen unabhängigen Sachverständigen das Schadensgutachten erstellen lassen.
- Die Werkstatt ausdrücklich nach diesem Gutachten beauftragen.
- Die Rechnung kurz auf offensichtliche Fremdpositionen prüfen, etwa Inspektion oder Reifenwechsel.
- Bei einer Kürzung durch die Versicherung die Begründung schriftlich anfordern.
- Wenn die Rechnung noch offen ist, Zahlung direkt an die Werkstatt verlangen.
- Eine Abtretung an die Werkstatt nur nach Rücksprache unterschreiben.
Fazit
Mit den Grundsatzurteilen zum Werkstattrisiko hat der BGH die Position von Unfallgeschädigten deutlich gestärkt. Wer sich auf eine plausible Rechnung verlässt, muss das Risiko einer nachträglich festgestellten Überhöhung in aller Regel nicht selbst tragen. Wichtig ist aber der richtige Zahlungsweg: Bei offenen Rechnungen sollte Zahlung an die Werkstatt verlangt werden, und eine Abtretung verschiebt das Risiko auf den Betrieb.


















































