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Kaum ist der Unfall gemeldet, ruft die gegnerische Versicherung an. Freundlich, hilfsbereit und mit einem Vorschlag: Man habe da eine Partnerwerkstatt, die alles schnell und unkompliziert erledige. Was viele nicht wissen: Diese Empfehlung ist unverbindlich. Die Wahl der Werkstatt liegt allein beim Geschädigten.
Der Grundsatz der freien Werkstattwahl
Nach § 249 Abs. 2 BGB darf der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er entscheidet selbst, ob und wo er reparieren lässt. Das kann die Markenwerkstatt sein, ein freier Betrieb oder die Werkstatt, der man seit Jahren vertraut. Die gegnerische Versicherung hat darauf grundsätzlich keinen Einfluss.
Warum Versicherer trotzdem Partnerwerkstätten vorschlagen
Versicherer arbeiten mit Werkstattnetzen zusammen, in denen sie Sonderkonditionen ausgehandelt haben. Für den Versicherer bedeutet das geringere Kosten. Für den Geschädigten kann es Nachteile haben:
- die Werkstatt hat ein wirtschaftliches Interesse, den Auftraggeber zufriedenzustellen
- Positionen wie Verbringung oder UPE-Aufschläge werden eher knapp kalkuliert
- die Begutachtung erfolgt oft durch einen Prüfer der Versicherung statt durch einen eigenen Sachverständigen
- bei Streit um die Reparaturqualität fehlt eine neutrale Stelle
Wann ein Verweis doch erlaubt ist
Eine Ausnahme gibt es bei der fiktiven Abrechnung, also wenn nach Gutachten abgerechnet und nicht oder selbst repariert wird. Hier hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 2009 (Az. VI ZR 53/09) entschieden: Der Schädiger darf auf eine günstigere, gleichwertige freie Werkstatt verweisen. Allerdings nur unter engen Voraussetzungen.
| Voraussetzung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Gleichwertigkeit | Die Reparatur muss qualitativ der Markenwerkstatt entsprechen, das muss der Versicherer beweisen |
| Erreichbarkeit | Die Werkstatt muss mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein |
| Marktübliche Preise | Sonderpreise aus Versicherer-Verträgen zählen nicht |
| Zumutbarkeit | Bei Fahrzeugen bis drei Jahre ist ein Verweis meist unzumutbar |
| Wartungshistorie | Bei durchgängig scheckheftgepflegten Fahrzeugen ebenfalls |
Lässt der Geschädigte dagegen tatsächlich in einer Markenwerkstatt reparieren und legt die Rechnung vor, spielt ein Verweis auf billigere Betriebe in der Regel keine Rolle mehr.
So gehen Sie vor
- Die Empfehlung der Versicherung freundlich zur Kenntnis nehmen, aber nichts zusagen.
- Einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen.
- Die Werkstatt Ihrer Wahl mit der Reparatur nach Gutachten beauftragen.
- Bei fiktiver Abrechnung Belege zur Wartung bereithalten, etwa das Scheckheft.
- Einen Verweis der Versicherung auf eine Billigwerkstatt nicht ungeprüft akzeptieren.
- Bei Streit über Gleichwertigkeit oder Entfernung anwaltlich prüfen lassen.
Was die Werkstattwahl mit dem Werkstattrisiko zu tun hat
Wer selbst eine Werkstatt auswählt, profitiert zusätzlich vom sogenannten Werkstattrisiko. Fällt die Rechnung höher aus als nötig, trägt das Risiko grundsätzlich der Schädiger. Das gilt, solange der Geschädigte die Überhöhung als Laie nicht erkennen konnte.
Fazit
Die Wahl der Werkstatt bleibt Sache des Geschädigten. Empfehlungen der gegnerischen Versicherung sind unverbindlich. Nur bei fiktiver Abrechnung und unter engen Voraussetzungen darf auf eine günstigere, gleichwertige Werkstatt verwiesen werden. Bei jungen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen scheidet das in aller Regel aus.


















































