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Es kracht beim Rangieren vor dem Supermarkt, beide steigen aus, und beide sind sich sicher: „Ich hatte rechts vor links.“ Auf dem Parkplatz ist dieser Satz allerdings meistens falsch. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil zum Aktenzeichen VI ZR 344/21 klargestellt, dass die Vorfahrtsregel des § 8 StVO auf öffentlichen Parkplätzen nicht ohne Weiteres gilt. Und genau deshalb enden Parkplatzunfälle so häufig mit einer geteilten Haftung.
Was statt „rechts vor links“ gilt
Nach der Entscheidung des BGH findet die Vorfahrtsregel auf Fahrgassen eines Parkplatzes nur dann Anwendung, wenn diese eindeutig Straßencharakter haben – wenn sie also baulich als Fahrbahn erkennbar sind und nicht nur der Erschließung der Parkflächen dienen.
Fehlt dieser Straßencharakter, greift stattdessen § 1 Abs. 2 StVO: das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Beide Fahrer müssen sich so verhalten, dass sie jederzeit anhalten können, und beide müssen mit Fehlern des anderen rechnen. Wer sich auf eine Vorfahrt beruft, die es dort gar nicht gibt, verliert vor Gericht.
Woran man Straßencharakter erkennt
- Die Fahrgasse ist deutlich breiter als für das Ein- und Ausparken nötig
- Sie ist baulich abgesetzt, etwa durch Bordsteine, Grünstreifen oder Markierungen
- An ihr liegen keine oder kaum Parkflächen unmittelbar an
- Sie verbindet Bereiche des Parkplatzes miteinander, statt nur Stellplätze zu erschließen
- Es gibt eine ausdrückliche Beschilderung, die Vorfahrt regelt – dann gilt ohnehin diese
Die typischen Konstellationen und ihre Quoten
| Situation | Übliche Tendenz |
|---|---|
| Beide fahren rückwärts aus der Parklücke | häufig 50 zu 50 |
| Einer parkt rückwärts aus, der andere fährt in der Gasse | überwiegend zulasten des Ausparkenden |
| Zusammenstoß zweier Fahrgassen ohne Straßencharakter | oft geteilte Haftung nach § 1 Abs. 2 StVO |
| Fahrgasse mit Straßencharakter kreuzt Fahrgasse | rechts vor links kann gelten |
| Ausparkender steht bereits, anderer fährt auf | zulasten des Auffahrenden |
Diese Quoten sind Tendenzen, keine festen Größen. Entscheidend ist immer der konkrete Ablauf – vor allem die Frage, wer sich zum Kollisionszeitpunkt noch bewegt hat.
Schritt für Schritt: Was am Unfallort zählt
- Nichts verschieben, bevor die Endstellung der Fahrzeuge fotografiert ist – aus mehreren Perspektiven und mit Umgebung im Bild.
- Die Fahrgasse mitfotografieren: Breite, Markierungen, Bordsteine. Genau daran entscheidet sich der Straßencharakter.
- Zeugen ansprechen, bevor sie weiterfahren, und Kontaktdaten notieren.
- Kein Schuldanerkenntnis abgeben, auch nicht mündlich und auch nicht „damit es schneller geht“.
- Bei unklarer Lage oder Verletzten die Polizei rufen.
- Den Schaden der eigenen Versicherung melden und vor einer Quotenzustimmung Akteneinsicht nehmen.
Punkt zwei ist der, den fast alle vergessen. Ein Foto der Fahrgasse entscheidet später oft mehr als die Erinnerung an den Hergang.
Fazit
Auf dem Parkplatz gibt es seltener einen klaren Schuldigen, als die Beteiligten meinen. Wer sich auf „rechts vor links“ verlässt, steht nach dem BGH-Urteil oft ohne Argument da – maßgeblich ist die gegenseitige Rücksichtnahme, und die verlangt von beiden Seiten Bremsbereitschaft. Praktisch heißt das: Auf Parkplätzen Schrittgeschwindigkeit fahren, beim Ausparken lieber zweimal schauen, und im Schadensfall die Fahrgasse fotografieren. Das ist der Unterschied zwischen 50 Prozent und deutlich mehr.


















































