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Erst das Werkstattrisiko, jetzt das Sachverständigenrisiko: Der Bundesgerichtshof hat die für Reparaturrechnungen entwickelten Grundsätze konsequent auf Gutachterkosten übertragen – ein wichtiger Schritt zugunsten von Unfallgeschädigten, die oft zwischen überhöhten Rechnungen und kürzenden Versicherungen stehen.
Was war die Ausgangslage?
Beauftragt ein Geschädigter nach einem Unfall einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensermittlung, stellt sich regelmäßig die Frage: Was passiert, wenn das Honorar des Gutachters am Ende überhöht erscheint? Muss der Geschädigte das Risiko einer möglicherweise zu teuren Rechnung tragen, obwohl er selbst gar nicht beurteilen kann, ob das Honorar angemessen ist?
Die Übertragung der Werkstattrisiko-Grundsätze
Mit seiner Entscheidung (Pressemitteilung 2024/086) hat der BGH klargestellt: Die bereits zuvor für Werkstattrechnungen entwickelten Grundsätze zum sogenannten Werkstattrisiko gelten entsprechend auch für Sachverständigenrechnungen. Das bedeutet: Der Geschädigte darf grundsätzlich auf die Angemessenheit der ihm vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten vertrauen, solange für ihn als Laien keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine deutliche Überhöhung vorlagen.
Wer trägt das Risiko einer überhöhten Rechnung?
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Sachverständigenrechnung tatsächlich überhöht war, muss grundsätzlich nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung dieses Risiko tragen – der Geschädigte selbst hätte die Angemessenheit als Laie ohnehin nicht zuverlässig einschätzen können. Ausnahmen gelten dort, wo eine Überhöhung für den Geschädigten offensichtlich erkennbar gewesen wäre oder er selbst Einfluss auf eine überhöhte Rechnungsstellung genommen hat.
Wer wofür einsteht
| Situation | Wer trägt das Risiko |
|---|---|
| Rechnung überhöht, für den Laien nicht erkennbar | Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung |
| Überhöhung war offensichtlich erkennbar | Geschädigter |
| Geschädigter hat auf die Rechnungshöhe eingewirkt | Geschädigter |
| Anspruch an den Sachverständigen abgetreten | Streit läuft zwischen Sachverständigem und Versicherung |
Was bedeutet das praktisch für Geschädigte?
- Die freie Wahl des Sachverständigen bleibt unangetastet
- Kürzungen der Versicherung auf Basis pauschaler Honorartabellen sind regelmäßig unzulässig, wenn der Geschädigte selbst keine Anhaltspunkte für eine Überhöhung hatte
- Der Geschädigte muss die Sachverständigenrechnung zunächst nicht selbst vorfinanzieren, sondern kann seinen Anspruch gegebenenfalls an den Sachverständigen abtreten
So gehen Sie bei einer Kürzung vor
- Das Kürzungsschreiben daraufhin lesen, welche Positionen gestrichen wurden – Grundhonorar oder Nebenkosten.
- Prüfen, worauf sich die Versicherung stützt: eine Honorartabelle oder ein konkreter Einwand gegen diese Rechnung.
- Den eigenen Auftrag und die Honorarvereinbarung heraussuchen, um die Erkennbarkeit zu belegen.
- Schriftlich widersprechen und auf die Rechtsprechung zum Sachverständigenrisiko verweisen.
- Klären, ob der Anspruch abgetreten wurde – dann führt der Sachverständige die Auseinandersetzung selbst.
- Den Restbetrag nicht vorschnell aus eigener Tasche begleichen, solange der Streit läuft.
Warum diese Entscheidung Geschädigte spürbar entlastet
Vor dieser Klarstellung kürzten Versicherungen Sachverständigenrechnungen häufig eigenmächtig unter Verweis auf angeblich überhöhte Honorare – mit der Folge, dass Geschädigte auf einem Teil der Kosten sitzen blieben, obwohl sie selbst nichts falsch gemacht hatten. Die Übertragung des Werkstattrisikos schiebt dieser Praxis einen Riegel vor.
Fazit
Mit der Ausweitung des Werkstattrisikos auf Sachverständigenkosten stärkt der BGH konsequent die Position von Unfallgeschädigten: Wer als Laie eine plausible Rechnung erhält, muss das Risiko einer nachträglich festgestellten Überhöhung grundsätzlich nicht selbst tragen. Entscheidend ist damit nicht, ob eine Rechnung im Nachhinein als zu hoch bewertet wird, sondern ob das für den Geschädigten im Moment der Beauftragung erkennbar war.


















































