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Wer seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet, also auf Basis eines Gutachtens Geld erhält, ohne tatsächlich reparieren zu lassen, bekommt von Versicherungen regelmäßig gekürzte Beträge angeboten. Ein Klassiker dabei: der Streit um UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Der BGH hat hierzu Klarheit geschaffen.
Was sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten überhaupt?
UPE steht für „unverbindliche Preisempfehlung“ der Hersteller für Ersatzteile. Viele Werkstätten berechnen auf diese Preise einen Aufschlag, weil sie die Teile selbst zu höheren Einkaufspreisen beziehen müssen. Verbringungskosten wiederum fallen an, wenn ein Fahrzeug für bestimmte Arbeiten – etwa die Lackierung – zu einem externen Betrieb transportiert werden muss, weil die reparierende Werkstatt selbst keine eigene Lackiererei hat.
Der Streitpunkt bei fiktiver Abrechnung
Rechnet ein Geschädigter fiktiv ab, wurde in der Vergangenheit oft argumentiert, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten dürften nicht angesetzt werden, weil ja tatsächlich gar nicht repariert und somit auch kein Teil zu einem höheren Preis eingekauft oder ein Fahrzeug tatsächlich verbracht wurde.
Die Klarstellung durch den BGH
Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen VI ZR 40/18 entschieden, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich ersatzfähig sind – vorausgesetzt, sie fallen in der Reparaturregion bei einer tatsächlichen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise regelmäßig an. Entscheidend ist also nicht, ob konkret repariert wurde, sondern ob diese Kosten bei einer realistischen, ortsüblichen Reparatur normalerweise entstehen würden.
Was Geschädigte konkret nachweisen müssen
- Dass in der Region üblicherweise UPE-Aufschläge beziehungsweise Verbringungskosten anfallen
- Dass eine reguläre Fachwerkstatt für die konkreten Reparaturarbeiten diese Kosten typischerweise berechnen würde
- Dass sich die im Gutachten kalkulierten Beträge an diesen ortsüblichen Werten orientieren
In den meisten Fällen übernimmt bereits der beauftragte Sachverständige diese Nachweisführung im Rahmen seines Gutachtens, sodass Geschädigte sich selbst nicht zusätzlich darum kümmern müssen.
Warum Versicherungen trotzdem oft kürzen
Versicherungen berufen sich bei Kürzungen häufig auf pauschale Prüfberichte externer Dienstleister, die ortsübliche Sätze pauschal in Zweifel ziehen. Wird eine solche Kürzung vorgenommen, lohnt sich in der Regel ein Widerspruch unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung sowie das zugrunde liegende Gutachten.
Schritt für Schritt bei einer Kürzung
- Das Abrechnungsschreiben der Versicherung Position für Position mit der Kalkulation im Gutachten vergleichen.
- Notieren, welche Beträge gestrichen wurden – UPE-Aufschlag, Verbringung oder beides – und in welcher Höhe.
- Den beigefügten Prüfbericht darauf ansehen, ob er sich überhaupt auf die eigene Reparaturregion bezieht.
- Beim Sachverständigen eine kurze ergänzende Stellungnahme zur regionalen Üblichkeit anfordern.
- Schriftlich widersprechen, unter Verweis auf das Gutachten und die Rechtsprechung des BGH.
- Keine Abfindungserklärung unterschreiben, solange der strittige Betrag offen ist.
Die Positionen im Überblick
| Position | Worum es geht | Bei fiktiver Abrechnung |
|---|---|---|
| UPE-Aufschlag | Zuschlag der Werkstatt auf die Ersatzteil-Preisempfehlung | ersatzfähig, wenn regional üblich |
| Verbringungskosten | Transport zu einem externen Lackierbetrieb | ersatzfähig, wenn regional üblich |
| Regional unüblich | Kosten fallen vor Ort typischerweise nicht an | Kürzung zulässig |
| Umsatzsteuer | Mehrwertsteuer auf die Reparatur | nur bei tatsächlicher Reparatur |
Fazit
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten dürfen nach der Rechtsprechung des BGH auch ohne tatsächliche Reparatur geltend gemacht werden, solange sie regional üblich sind. Pauschale Kürzungen der Versicherung sind damit in vielen Fällen angreifbar. Wer den Prüfbericht der Gegenseite danach abklopft, ob er die eigene Reparaturregion überhaupt abbildet, hat für den Widerspruch meist schon das entscheidende Argument in der Hand.


















































