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Freitagabend am Steintor: Die Kneipen sind voll, die Stimmung gelöst – und wer nicht mehr sicher laufen kann, steigt trotzdem schnell aufs Fahrrad oder entsperrt den nächsten E-Scooter. Kein Auto, keine Gefahr, dachte sich auch ein junger Mann aus der List, der nach eigener Einschätzung „nur ein paar hundert Meter“ nach Hause radelte – und prompt in eine Polizeikontrolle geriet. Das böse Erwachen kam später: Sein Autoführerschein war weg, obwohl er in dieser Nacht nie hinter dem Lenkrad eines Wagens saß. Wer glaubt, ohne Auto drohe im Zweifel nur ein laues Verwarngeld, irrt gewaltig.
Auch das Fahrrad ist ein „Fahrzeug“ im Straßenverkehr
§ 316 StGB spricht ganz allgemein vom „Führen eines Fahrzeugs im Verkehr“ – und ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im strafrechtlichen Sinne, obwohl für seine Nutzung keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Wer betrunken in die Pedale tritt, macht sich also grundsätzlich genauso strafbar wie ein Autofahrer. Juristisch wird zwischen zwei Schwellen unterschieden:
- Relative Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,3 Promille: strafbar, wenn zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien, ein Sturz oder ein Unfall.
- Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille: Hier reicht der reine Messwert. Weitere Auffälligkeiten müssen nicht mehr nachgewiesen werden, die Fahruntüchtigkeit gilt als bewiesen.
Ab 1,6 Promille drohen eine Geldstrafe – häufig in einer Größenordnung, die einem Monatsnettogehalt nahekommt –, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sowie, und das überrascht viele Betroffene am meisten, die Möglichkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, kurz MPU.
Der E-Scooter: Für den Gesetzgeber ein Auto auf zwei Rädern
Beim E-Scooter hört der Vergleich mit dem Fahrrad auf. Rechtlich gilt er als Kraftfahrzeug und unterliegt damit denselben Promillegrenzen wie ein Pkw – nicht den großzügigeren Werten des Fahrrads. Die folgende Übersicht zeigt, wie unterschiedlich die Grenzwerte je nach Fahrzeug ausfallen:
| Fahrzeug | Promillegrenze | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Fahrrad | ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen | Straftat möglich, Einzelfallprüfung |
| Fahrrad | ab 1,6 ‰ | Straftat, absolute Fahruntüchtigkeit |
| E-Scooter | ab 0,5 ‰ | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Fahrverbot |
| E-Scooter | ab 1,1 ‰ | Straftat, absolute Fahruntüchtigkeit |
| Pkw | ab 0,5 ‰ bzw. 1,1 ‰ | wie beim E-Scooter |
Wer mit mehr als 0,5 Promille auf dem E-Scooter erwischt wird, muss mit rund 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Ab 1,1 Promille wird daraus eine Straftat: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, zwei bis drei Punkte, ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall oder bei besonderer Rücksichtslosigkeit auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt ohnehin ein absolutes Alkoholverbot von 0,0 Promille – auch auf dem E-Scooter.
Warum der Autoführerschein trotzdem in Gefahr ist
Der entscheidende Punkt, den viele unterschätzen: Die Fahrerlaubnis ist keine Erlaubnis „nur fürs Auto“, sondern eine grundsätzliche Bescheinigung der Eignung, überhaupt sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Fällt jemand betrunken auf dem Fahrrad oder E-Scooter auf, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung dieser Person hegen – unabhängig davon, mit welchem Fahrzeug der Vorfall passierte. Die Behörde kann dann verlangen, die Eignung durch eine MPU nachzuweisen, bevor der Pkw-Führerschein weiter genutzt werden darf.
So läuft ein solches Verfahren in der Praxis typischerweise ab:
- Die Polizei meldet die Trunkenheitsfahrt an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
- Die Behörde prüft die Akte und hört die betroffene Person schriftlich an.
- Bei ausreichenden Zweifeln an der Fahreignung ordnet sie eine MPU an und setzt dafür eine Frist.
- Die betroffene Person muss sich – meist mit vorheriger Vorbereitung – der Untersuchung stellen.
- Fällt das Gutachten negativ aus oder wird die MPU verweigert, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis für alle Fahrzeugklassen, für die sie erforderlich ist.
Am Ende steht dann tatsächlich der Verlust des Autoführerscheins, obwohl im Auto selbst nie Alkohol im Spiel war. Wer die Fahrerlaubnis neu beantragen will, kommt an einer erfolgreich bestandenen MPU meist nicht vorbei – ein Prozess, der Monate dauert und mehrere hundert Euro kostet.
Fazit
Ob Feierabendbier am Maschsee oder Partynacht in der Nordstadt: Wer glaubt, mit dem Fahrrad oder E-Scooter sei man rechtlich fein raus, unterschätzt die Konsequenzen erheblich. Schon ab 1,6 Promille auf dem Rad und ab 1,1 Promille auf dem E-Scooter drohen nicht nur Strafverfahren, sondern auch handfeste Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung – und damit im schlimmsten Fall der Verlust des Autoführerscheins über den Umweg der MPU. Der sicherste Rat bleibt daher denkbar einfach: Wer getrunken hat, sollte Fahrrad und E-Scooter genauso stehen lassen wie das Auto und lieber ein Taxi, den ÖPNV oder die eigenen Füße nutzen.


















































