Zusammenfassung anhören
Geschätzte Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ein jahrelanger Streit unter deutschen Gerichten ist entschieden: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen auch dann als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen, wenn das Blitzergerät keine sogenannten Rohmessdaten speichert. Für viele Betroffene, die genau darauf ihre Verteidigung stützen wollten, ist das eine herbe Enttäuschung.
Worum ging es in dem Fall?
Ausgangspunkt war ein Autofahrer, der im Januar 2023 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt wurde. Erlaubt waren 100 km/h, nach Abzug der Toleranz lag er 35 km/h darüber. Das Amtsgericht St. Ingbert verhängte daraufhin ein Bußgeld von 250 Euro. Gemessen wurde mit einem mobilen Blitzer des Typs PoliScan FM1 von Vitronic – das Gerät war gültig geeicht und von einem geschulten Messbeamten bedient worden.
Der Anwalt des Fahrers legte dennoch Einspruch ein und stützte sich auf ein zentrales Argument: Das Messgerät speicherte keine Rohmessdaten, aus denen sich die Geschwindigkeit im Nachhinein technisch nachvollziehen ließe. Ohne diese Daten, so die Argumentation, könne die Messung nicht überprüft werden – ein Beweisverwertungsverbot müsse die Folge sein.
Der Weg durch die Instanzen
Der Fall zeigt, wie uneinheitlich deutsche Gerichte diese Frage bislang beurteilt hatten:
- Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte bereits 2019 entschieden, dass eine Messung ohne gespeicherte Rohmessdaten unter Umständen unverwertbar sein kann, wenn sich das Ergebnis auf keine andere Weise zuverlässig überprüfen lässt.
- Zahlreiche Oberlandesgerichte in anderen Bundesländern – etwa in Zweibrücken und Karlsruhe – sahen das jedoch anders und ließen entsprechende Messungen weiterhin als Beweis zu.
- Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken wollte dieser bundesweiten Uneinigkeit ein Ende setzen und legte die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur grundsätzlichen Klärung vor.
Die Entscheidung des BGH im Überblick
Mit Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. 4 StR 235/25) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Frage nun grundsätzlich geklärt:
| Streitpunkt | Entscheidung des BGH |
|---|---|
| Fehlende Rohmessdaten = automatisches Verwertungsverbot? | Nein |
| Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren? | Nein, sofern standardisiertes Messverfahren vorliegt |
| Pflicht der Behörde, zusätzliche Daten zu erzeugen? | Nein |
| Zugangsrecht zu bereits vorhandenen Messdaten? | Bleibt grundsätzlich bestehen |
Die Begründung der Richter ist vergleichsweise einfach: Wurden die Rohmessdaten technisch gar nicht gespeichert, besitzt auch die Bußgeldbehörde diese Informationen nicht – man kann folglich nicht die Herausgabe von etwas verlangen, das schlicht nicht existiert.
Was bedeutet „standardisiertes Messverfahren“?
Zentral für die Entscheidung ist dieser rechtliche Fachbegriff, der in der Praxis häufig für Verwirrung sorgt:
- Als standardisiert gelten Messungen, die nach festgelegten und amtlich anerkannten Vorgaben durchgeführt werden.
- Ist das eingesetzte Gerät zugelassen, gültig geeicht und vorschriftsmäßig bedient worden, darf das Gericht grundsätzlich von einem zuverlässigen Ergebnis ausgehen.
- Eine tiefergehende technische Prüfung wird erst dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen – ein bloßer pauschaler Zweifel reicht dafür nicht aus.
Was Betroffene jetzt trotzdem tun können
Das Urteil bedeutet keineswegs, dass eine Blitzer-Messung überhaupt nicht mehr angefochten werden kann. Sinnvolle Ansatzpunkte bleiben:
- Prüfung, ob tatsächlich vorhandene Messdaten (die die Behörde besitzt) korrekt herausgegeben wurden – hier besteht weiterhin ein Zugangsrecht.
- Kontrolle des Eichscheins und der Wartungsunterlagen des konkreten Messgeräts.
- Nachweis eines konkreten Bedienungsfehlers durch den Messbeamten vor Ort.
- Prüfung, ob es sich beim eingesetzten Gerät und Verfahren überhaupt um ein anerkanntes, standardisiertes Messverfahren handelt.
Fazit
Mit dem Beschluss vom 2. Juli 2026 beendet der Bundesgerichtshof eine jahrelange Rechtsunsicherheit zulasten der Betroffenen: Das bloße Argument „keine Rohmessdaten gespeichert“ reicht künftig allein nicht mehr aus, um einen Bußgeldbescheid erfolgreich anzufechten. Wer eine Geschwindigkeitsmessung anzweifelt, sollte sich stattdessen auf konkrete, nachweisbare Fehler im Messvorgang oder am Gerät selbst konzentrieren.


















































