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Seit der Reform des Straßenverkehrsrechts gilt für Cannabis am Steuer ein neuer, wissenschaftlich fundierter Grenzwert. Wer sich nicht auskennt, riskiert schnell Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar den Führerschein – auch wenn der letzte Joint schon Stunden zurückliegt. Wir erklären, was seit der Neuregelung tatsächlich gilt.
Der alte Grenzwert und warum er fiel
Lange Zeit orientierte sich die Rechtsprechung an einem THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum – ein Wert, der ursprünglich von der sogenannten Grenzwertkommission empfohlen wurde und weit unterhalb dessen lag, was tatsächlich zu einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führt. Kritiker bemängelten seit Jahren, dass dieser Wert selbst Tage nach dem letzten Konsum noch überschritten sein kann, ohne dass eine akute Wirkung vorliegt. Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis wurde deshalb eine Neubewertung notwendig.
Der neue Grenzwert: 3,5 Nanogramm THC im Blutserum
Seit der Reform gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum als Schwelle für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Dieser Wert orientiert sich an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Wirkdauer von THC und soll besser zwischen tatsächlicher Fahruntüchtigkeit und dem bloßen Nachweis früheren Konsums unterscheiden. Wichtig: Der neue Grenzwert ersetzt nicht die strafrechtliche Bewertung nach § 316 StGB (Fahren unter Drogeneinfluss als Straftat), wenn tatsächliche Ausfallerscheinungen festgestellt werden – etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktion oder auffälliges Verhalten bei der Verkehrskontrolle.
Was bedeutet das für Fahranfänger?
Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrerlaubnisinhaber unter 21 Jahren gilt weiterhin ein strengeres Regime: Das allgemeine Alkohol- und Drogenverbot nach § 2a StVG lässt hier grundsätzlich keinen Toleranzspielraum zu. Wer in dieser Gruppe mit Cannabis im Blut erwischt wird, muss unabhängig vom genauen THC-Wert mit einem Verstoß gegen das Nullverbot, einer Verlängerung der Probezeit und einem verpflichtenden Aufbauseminar rechnen.
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot bei Überschreitung
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Erstverstoß über 3,5 ng/ml | 500 € | 2 | 1 Monat |
| Wiederholung | 1.000 € | 2 | 2 Monate |
| Weitere Wiederholung | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
Kommen zusätzliche Ausfallerscheinungen hinzu oder wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, drohen zusätzlich ein Strafverfahren, eine MPU-Anordnung und im schlimmsten Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Mischkonsum mit Alkohol: Verschärfte Bewertung
Wird zusätzlich zum Cannabiskonsum auch Alkohol nachgewiesen, gilt eine deutlich strengere Bewertung. Bereits geringe Mengen beider Substanzen können in Kombination zu einer Wirkverstärkung führen, weshalb Gerichte in solchen Fällen regelmäßig von einer relativen oder sogar absoluten Fahruntüchtigkeit ausgehen – mit entsprechend höheren Bußgeldern und einem deutlich höheren Risiko für ein Strafverfahren.
Fazit
Der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml bringt mehr Rechtssicherheit für Fahrerinnen und Fahrer, die Cannabis konsumieren – ändert aber nichts an der grundsätzlichen Regel: Wer nach dem Konsum noch messbar beeinträchtigt sein könnte, sollte das Auto stehen lassen. Gerade für Fahranfänger bleibt die Grenze de facto bei null.


















































