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Viele Autofahrer verbinden Nötigung im Straßenverkehr automatisch mit dichtem Auffahren bei hohem Tempo auf der Autobahn. Dass auch gemächliches Tempo 40 oder 50 innerorts zu einer strafbaren Nötigung führen kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – ein Fall, der bis heute als wichtige Orientierung für die Bewertung von Drängel-Situationen im Stadtverkehr dient.
Der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (Az. 2 BvR 932/06) die Verurteilung eines Autofahrers wegen versuchter Nötigung – und das innerorts. Der Fahrer war einem vorausfahrenden Fahrzeug über eine Strecke von rund 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h dicht aufgefahren, um den vorausfahrenden Fahrer zum Spurwechsel oder zum Beschleunigen zu bewegen. Dabei setzte er wiederholt Lichthupe und Hupe ein. Vorinstanzlich hatte bereits das Oberlandesgericht Köln (Az. 83 Ss 6/06) die Verurteilung bestätigt, bevor der Fall schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht landete.
Warum auch Tempo 50 gefährlich bedrängend sein kann
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass „dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann“ auch innerorts den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen kann. Entscheidend ist dabei nicht allein die gefahrene Geschwindigkeit, sondern das Gesamtbild der Situation. Gerichte prüfen dabei insbesondere:
- Die Dauer des dichten Auffahrens
- Die Intensität, also wie gering der tatsächliche Abstand war
- Die konkrete Verkehrslage und die gefahrene Geschwindigkeit
- Den gleichzeitigen Einsatz von Hupe und Lichthupe
Das Gericht betonte zugleich, dass Nötigung eine spürbare, körperlich empfundene Zwangswirkung voraussetzt und nicht schon jede psychische Belastung genügt. Gerade im Stadtverkehr mit häufigem Anfahren und Abbremsen sei daher eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung nötig, um strafbares Verhalten von normalem, wenn auch unangenehmem Verkehrsgeschehen abzugrenzen.
Nötigung oder Alltagsstress? Die Grenze im Stadtverkehr
Im dichten Stadtverkehr kommt es ständig zu knappen Abständen, etwa an Ampeln oder in Baustellenbereichen. Nicht jede unangenehme Nähe ist bereits strafbar. Erst wenn erkennbar der Wille besteht, den anderen gezielt unter Druck zu setzen, und dieser Druck sich auch spürbar auswirkt, sprechen Gerichte von Nötigung. Ein einmaliges, kurzes Auffahren im Stop-and-Go-Verkehr reicht dafür in aller Regel nicht aus.
Diese Strafen drohen
Wer wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wird, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen, die über ein reines Bußgeld hinausgehen:
| Konsequenz | Rechtsgrundlage | Umfang |
|---|---|---|
| Geldstrafe | § 240 Abs. 1 StGB | in der Regel als Tagessätze, abhängig vom Einkommen |
| Freiheitsstrafe | § 240 Abs. 1 StGB | bis zu drei Jahre (in der Praxis meist nur bei schweren Fällen) |
| Fahrverbot | § 44 StGB | bis zu sechs Monate als zusätzliche Nebenstrafe |
| Entziehung der Fahrerlaubnis | § 69 StGB | in besonders schweren oder wiederholten Fällen möglich |
| Punkte in Flensburg | Fahreignungs-Bewertungssystem | Eintragung bei rechtskräftiger Verurteilung |
So verhalten Sie sich richtig, wenn Sie bedrängt werden
Wer im Stadtverkehr bedrängt wird, sollte besonnen reagieren, um die Situation nicht zusätzlich zu eskalieren:
- Ruhig bleiben und keinen direkten Blickkontakt oder Streit suchen
- Nicht abrupt bremsen, sondern kontrolliert weiterfahren
- Wenn möglich an nächster Gelegenheit rechts einordnen und vorbeilassen
- Fenster geschlossen halten, keine offene Konfrontation eingehen
- Bei akuter Gefährdung die Polizei verständigen und den Vorfall anschließend anzeigen
Fazit
Nötigung im Straßenverkehr ist kein reines Autobahn-Phänomen. Auch im gemächlichen Stadtverkehr kann dichtes Auffahren in Kombination mit Hupen und Lichthupe eine Straftat sein, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt. Wer selbst bedrängt wird, sollte ruhig bleiben, deeskalieren und im Ernstfall die Polizei einschalten.


















































