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Das Gutachten weist 6.000 Euro Reparaturkosten aus, dazu 1.140 Euro Mehrwertsteuer. Überwiesen werden von der Versicherung aber nur die 6.000 Euro. Für viele Geschädigte sieht das nach einer dreisten Kürzung aus – tatsächlich steht es so im Gesetz. Und noch wichtiger: Das Geld ist damit nicht endgültig weg.
Was im Gesetz steht
Maßgeblich ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach schließt der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer nicht reparieren lässt, dem entsteht keine Umsatzsteuer – also wird sie auch nicht ersetzt.
Der Gedanke dahinter ist das Bereicherungsverbot: Schadensersatz soll den Zustand wiederherstellen, der ohne den Unfall bestünde, aber niemanden besserstellen. Wer sich den Bruttobetrag auszahlen lässt und dann gar nicht oder in Eigenregie repariert, hätte einen Gewinn gemacht.
Der wichtigste Punkt: Nachliquidation
Wer zunächst fiktiv abrechnet und sich später doch zur Reparatur entschließt, kann die dann tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nachfordern. Das nennt sich Nachliquidation und wird regelmäßig übersehen.
Dabei gelten drei Grenzen:
- Erstattet wird nur die Umsatzsteuer, die tatsächlich auf der Rechnung steht
- Der Gesamtbetrag bleibt auf den im Gutachten ermittelten Rahmen begrenzt
- Der Anspruch verjährt wie der Hauptanspruch, in der Regel in drei Jahren zum Jahresende
Sonderfall Ersatzbeschaffung
Statt zu reparieren kann man sich auch ein Ersatzfahrzeug kaufen. Für die Umsatzsteuer kommt es dann darauf an, wie dieser Kauf abläuft:
| Weg der Ersatzbeschaffung | Umsatzsteuer erstattungsfähig |
|---|---|
| Kauf beim Händler mit ausgewiesener Umsatzsteuer | ja, in tatsächlich angefallener Höhe |
| Kauf beim Händler mit Differenzbesteuerung | nur der tatsächlich enthaltene Anteil |
| Kauf von privat, ohne Umsatzsteuer | nein |
| Keine Ersatzbeschaffung, kein Kauf | nein |
Schritt für Schritt: So holen Sie sich die Steuer zurück
- Bei der ersten Abrechnung schriftlich festhalten, dass fiktiv abgerechnet wird und die Umsatzsteuer vorbehalten bleibt.
- Die Abrechnung der Versicherung daraufhin prüfen, ob nur die Umsatzsteuer abgezogen wurde und nicht auch andere Positionen.
- Entscheidet man sich später für die Reparatur, die Originalrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aufheben.
- Rechnung und Verweis auf die frühere Abrechnung an die Versicherung senden und die Nachzahlung anfordern.
- Bei einer Ersatzbeschaffung den Kaufvertrag beilegen, aus dem sich die Steuerbehandlung ergibt.
- Keine Abfindungserklärung unterschreiben, in der auf weitere Ansprüche verzichtet wird – damit ist die Nachliquidation erledigt.
Der letzte Punkt ist der häufigste Fehler. Viele Abfindungserklärungen enthalten eine Klausel, mit der alle künftigen Ansprüche aus dem Ereignis abgegolten sind. Wer sie unterschreibt und ein halbes Jahr später doch repariert, bekommt die Umsatzsteuer nicht mehr.
Fazit
Der Abzug der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung ist keine Willkür der Versicherung, sondern gesetzlich vorgegeben. Wer aber weiß, dass er später nachfordern kann, verliert nichts: Wird doch repariert oder ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Steuer gekauft, holt man sich den Betrag zurück. Zwei Dinge muss man dafür tun – die Rechnung aufbewahren und keine Abfindungserklärung unterschreiben, die alle weiteren Ansprüche ausschließt.


















































